Die Auslegung von Art 4 Abs 2 Klausel-RL durch den EuGH (C-186/16 , Andriciuc; C-51/17 , OTP Bank und OTP Faktoring ua) erfordert nicht, dass sich gerade in den Klauseln selbst die Hinweise für den Verbraucher finden müssen, nach denen er nicht nur die Möglichkeit einer Auf- oder Abwertung der Fremdwährung erkennen, sondern auch die - möglicherweise erheblichen - wirtschaftlichen Folgen einer Fremdwährungsschuld für seine finanziellen Verpflichtungen einschätzen kann. Der EuGH stellte dazu vielmehr auf den Inhalt der individuellen Aufklärung des Verbrauchers im Einzelfall ab.