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Unterhaltsrückstand, Bemessungsgrundlage.

5. OGH – Zivilsachen22.03 AußStrGSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. HaraldJus-Extra OGH-Z 2016/6051Jus-Extra OGH-Z 2016, 36 Heft 366 v. 1.8.2016

§ 78 AußStrG 2005, § 9 Abs 3 RATG

Ist im außerstreitigen Unterhaltsverfahren ausschließlich ein Unterhaltsrückstand gegenständlich, dann ist bei der Kostenentscheidung als Bemessungsgrundlage der Durchschnittsjahresbetrag des Unterhaltsrückstands zugrundezulegen.

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