Im 22. Abschnitt des StGB befinden sich unter dem Titel „Strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen“ die Korruptionsdelikte.
Diese in den §§ 304 bis 309 StGB geregelten Delikte weisen vielfach idente oder ähnliche Tatbestandmerkmale auf – der Unterschied liegt wie so oft im Detail.