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Suchtgifthandel, Überlassen, Gewahrsam

JudikaturSuchtmittelstrafrechtJSt-Slg 2025/17JSt 2025, 180 Heft 2 v. 21.5.2025

§ 27 Abs 1 Z 1 8. Fall SMG, § 28 Abs 1 5. Fall SMG

Überlassen ist die faktische oder rechtliche Übertragung des Gewahrsams am Suchtgift von einer Person auf eine andere. Hat der Übernehmer von Anfang an (Mit-)Gewahrsam am Suchtgift, kann ihm kein Gewahrsam übertragen werden.

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