§ 27 Abs 1 Z 1 8. Fall SMG, § 28 Abs 1 1. und 2. Fall SMG, § 28a Abs 1 5. Fall SMG
§ 28 Abs 1 1. und 2. Fall SMG wird als „Vorbereitungsdelikt“ im technischen Sinn grundsätzlich von Suchtgifthandel nach § 28a Abs 1 5. Fall SMG als stillschweigend subsidiär verdrängt, wenn der Täter in weiterer Folge dieses Suchtgift (in zumindest tatbildlich großer Menge) überlässt oder dies versucht.

