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Suchtgifthandel, Überlassen, Gewahrsam

JudikaturSuchtmittelstrafrechtJSt-Slg 2025/18JSt 2025, 182 Heft 2 v. 21.5.2025

§ 27 Abs 1 Z 1 8. Fall SMG§ 28a Abs 1 5. Fall SMG

Überlassen besteht in der Übertragung der Verfügungsgewalt über das Suchtgift durch den Täter an eine Person, die vorher noch keinen Gewahrsam an der Substanz hatte.

Erlangt bei einem von mehreren Personen betriebenen Suchtgiftankauf vorerst nur eine dieser Personen Gewahrsam an Suchtgift, so stellt (auch) die vom unmittelbaren Erwerber vorgenommene Abgabe eines angekauften Suchtgifts an die übrigen Mitglieder dieser Personengruppe ein Überlassen dar.

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