VO (EU) 2016/679 : Art 6 Abs 1 lit f
IO: § 256 Abs 3
Die Speicherung der Daten über das Insolvenzverfahren des Betroffenen durch die Kreditauskunftei in Bezug auf den Zeitraum nach Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts über die "Löschung der Eintragungen aus der Insolvenzdatei" gem § 256 Abs 3 IO kann nicht auf Art 6 Abs 1 lit f DSGVO gestützt werden. Die Speicherung der das Schuldenregulierungsverfahren betreffenden Daten aus der Insolvenzdatei durch die Kreditauskunftei über den Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts nach § 256 Abs 3 IO hinaus ist daher nicht rechtmäßig.

