VO (EU) 2016/679 : Art 15 Abs 3, ErwGr 63 Satz 1
Das Recht der betroffenen Person, eine Kopie der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zu erhalten, setzt voraus, dass dieser Person eine getreue und verständliche Wiedergabe der Gesamtheit dieser Daten ausgehändigt wird.
