AEUV: Art 267
VO (EU) 2016/679 : Art 5, 77, 78, 79
Die österreichische Unabhängige Schiedskommission (USK) zur Dopingkontrolle im Sport stellt kein "Gericht" iSv Art 267 AEUV dar und ist daher nicht berechtigt, den Unionsgerichten Vorabentscheidungsfragen etwa zur Auslegung der DSGVO vorzulegen. Denn ihr fehlt die erforderliche Unabhängigkeit, weil nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ein Minister die Bestellung der Mitglieder der USK widerrufen kann, ohne dass für den Widerruf genaue Kriterien festgelegt sind.
