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Mangelnde Vorlageberechtigung der Schiedskommission für Dopingverstöße

Datenschutzrecht Judikaturkurz & buendigBearbeiter: Dietmar Jahnel/Clemens ThielejusIT 2024/113jusIT 2024, 161 Heft 4 v. 3.9.2024

AEUV: Art 267

VO (EU) 2016/679 : Art 5, 77, 78, 79

Die österreichische Unabhängige Schiedskommission (USK) zur Dopingkontrolle im Sport stellt kein "Gericht" iSv Art 267 AEUV dar und ist daher nicht berechtigt, den Unionsgerichten Vorabentscheidungsfragen etwa zur Auslegung der DSGVO vorzulegen. Denn ihr fehlt die erforderliche Unabhängigkeit, weil nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ein Minister die Bestellung der Mitglieder der USK widerrufen kann, ohne dass für den Widerruf genaue Kriterien festgelegt sind.

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