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Das Zuständigkeitssystem der steiermärkischen Gemeindeordnung Unter besonderer Berücksichtigung von § 43 Abs 2 Stmk GemO

Öffentliches RechtAufsatzRené RennerRFG 2020/37RFG 2020, 191 - 195 Heft 4 v. 19.11.2020

Das Zuständigkeitssystem der stmk Gemeindeordnung ist legistisch inhomogen. § 43 Abs 2 Stmk GemO ist ein wenig erforschter Ausdruck dieser Inhomogenität. Der Beitrag bestrebt, einen roten Faden durch das Zuständigkeitssystem zu ziehen und die in § 43 Abs 2 genannten Angelegenheiten an diesen Faden zu knüpfen.

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