Das Zuständigkeitssystem der stmk Gemeindeordnung ist legistisch inhomogen. § 43 Abs 2 Stmk GemO ist ein wenig erforschter Ausdruck dieser Inhomogenität. Der Beitrag bestrebt, einen roten Faden durch das Zuständigkeitssystem zu ziehen und die in § 43 Abs 2 genannten Angelegenheiten an diesen Faden zu knüpfen.
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