Der aufgrund von COVID-19 temporär eingeführte ermäßigte Steuersatz von 5 % für die Bereiche Gastronomie, Beherbergung, Kultur und Publikationen wirft zahlreiche Zweifelsfragen auf. Im Bereich der Essensversorgung von Schülern, Kindergartenkindern und Lehrern bestehen aber auch außerhalb der neuen Steuersatzermäßigung Abgrenzungsschwierigkeiten im Hinblick auf den anzuwendenden Steuersatz.
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