Im Rahmen einer UVP erfordert die Gesamtabwägung nach § 17 Abs 5 UVP-G in Hinblick auf die Beurteilung, ob schwerwiegende Umweltbelastungen "zu erwarten" sind, eine Prognoseentscheidung, die aufgrund von ausreichenden Sachverhaltsermittlungen - etwa schlüssigen Gutachten - zu treffen ist.