1. Die AarhK als öffentlichrechtlicher Vertrag hat keinen Vorrang gegenüber primärem Unionsrecht.
2. Die Erneuerung der Zulassung eines Wirkstoffs führt nicht automatisch dazu, dass die Zulassung des Pflanzenschutzmittels bestätigt oder weiterverlängert würde. Inhaber der Genehmigung des Wirkstoffs müssen eine erneute Zulassung des Pflanzenschutzmittels beantragen.