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Mandatum post mortem

RechtsprechungJudikaturJohannes GasserPSR 2025/21PSR 2025, 59 - 61 Heft 2 v. 3.10.2025

§ 1022 Satz 2 ABGB, Art 1 IPRG, Art 39 IPRG, § 150 Abs 2 AußStrG

Wenn sich eine Vollmacht auf den Sterbefall des Gewaltgebers erstreckt, handelt es sich um einen Anwendungsfall von § 1022 ABGB.

§ 1022 ABGB ist dispositiv und räumt dem Machtgeber ein, von der Unvererblichkeitsvermutung des § 1022 S 1 Fall 1 ABGB durch einseitige Erstreckung der Vollmacht abzuweichen.

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