§ 20 PSG
Die wesentliche Funktion des Stiftungsprüfers als das dem Stiftungsvorstand beigestellte Kontrollorgan liegt darin, das bei der Stiftung aufgrund des Fehlens von Eigentümern bestehende Kontrolldefizit auszugleichen.
Die Bestellung des Stiftungsprüfers hat - soweit kein Aufsichtsrat eingerichtet ist - zwingend durch das Gericht zu erfolgen. § 9 Abs 2 Z 2 PSG ermöglicht es jedoch, Regelungen über Vorschläge in die Stiftungsurkunde aufzunehmen.

