§ 29 Abs 4, § 35 Abs 1 flStiftG
Das Aufsichtsgericht kann nur von Stiftungsbeteiligten angerufen werden.
Eine Stiftung kann nicht Stiftungsbeteiligter sein. Damit ist die Stiftung nicht antragslegitimiert.
§ 29 Abs 4, § 35 Abs 1 flStiftG
Das Aufsichtsgericht kann nur von Stiftungsbeteiligten angerufen werden.
Eine Stiftung kann nicht Stiftungsbeteiligter sein. Damit ist die Stiftung nicht antragslegitimiert.