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Eine Stiftung kann nicht beim Aufsichtsgericht feststellen lassen, welche Reglemente gültig sind und welche nicht

RechtsprechungJudikaturN. N.PSR 2021/53PSR 2021, 204 - 205 Heft 4 v. 26.1.2022

§ 29 Abs 4, § 35 Abs 1 flStiftG

Das Aufsichtsgericht kann nur von Stiftungsbeteiligten angerufen werden.

Eine Stiftung kann nicht Stiftungsbeteiligter sein. Damit ist die Stiftung nicht antragslegitimiert.

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