Art 29, 31, 32 Informationsgesetz; Art 9 flInformationsverordnung
Das Vertrauen der beaufsichtigten Finanzintermediäre, dass die von ihnen im Rahmen der prudentiellen Aufsicht an die FMA übermittelten Informationen nur zur Aufsicht und Missbrauchsbekämpfung verwendet werden, ist ein berechtigtes öffentliches Interesse.