Die Rechtsstellung des Begünstigten einer österr Privatstiftung ist mit jener eines "Beneficiary" eines englischen Trusts nicht vergleichbar. Die Rechtsansicht, nur solche Begünstigte österr Privatstiftungen seien in das WiEReG einzutragen, deren Stellung jener eines "Beneficiary" eines Trusts iS des Vorliegens von Eigentum des Begünstigten am Stiftungsvermögen entspricht, verkennt, dass dies aufgrund der Strukturunterschiede bedeuten würde, dass grds alle Begünstigten einer Privatstiftung mangels Vergleichbarkeit mit den "Beneficiaries" eines Trusts von einer Eintragung in das Register der wE auszunehmen wären. Das österr Privatstiftungsrecht sieht keine Stiftungen vor, bei denen Begünstigte einen sachenrechtlichen Anspruch auf das Stiftungsvermögen haben.