Angehörige von Sozialbetreuungsberufen nach der Vereinbarung gem Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe (BGBl I 2005/55), die nicht zur Ausübung der Pflegehilfe berechtigt sind und das Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung" (vgl Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung, BGBl II 2006/281) absolviert haben, sind zur Durchführung unterstützender Tätigkeiten bei der Basisversorgung