Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen dürfen im Rahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereichs nur Blut aus der Vene oder aus den Kapillaren entnehmen (§ 15 Abs 5 Z 4 GuKG). Demgegenüber umfassen die Tätigkeitsbereiche der Intensivpflege, Anästhesiepflege und Pflege bei Nierenersatztherapie auch die Blutentnahme aus liegenden Kathetern, wie Arterienkathetern (§ 20 Abs 4 Z 5 GuKG).