§ 84 Abs 4 GuKG enthält eine abschließende ("taxative") Aufzählung jener ärztlichen Tätigkeiten, die Pflegehelfer nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht von Ärzten und/oder diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchführen dürfen.
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.