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Aufrechnungserklärung zur Schlussrechnung

EvidenzblattJudikaturMartina Weixelbraun-MohrÖJZ 2026/87ÖJZ 2026, 296 - 298 Heft 5 v. 12.3.2026

ÖNORM B 2110 Pkt 8.4.2

Die Aufrechnung mit einer strittigen Gegenforderung kann einer "Zahlung" iSd Pkt 8.4.2. ÖNORM B 2110 nicht gleichgehalten werden. Eine Aufrechnungserklärung des Auftraggebers mit einer strittigen Gegenforderung löst daher nicht die dreimonatige Vorbehaltsfrist für den Auftragnehmer aus.

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