§§ 358, 467 ABGB
Grundsätzlich erlischt das Pfandrecht nicht durch eine bloß vorübergehende Rückstellung der verpfändeten Sache an den Schuldner. Hier aber durfte der Pfandgeber den verpfändeten Pkw gemäß einer Benützungsvereinbarung dauerhaft "unter Vorbehalt" verwenden, weshalb keine bloß vorübergehende Rückgabe vorlag.

