§ 13 IO; § 95 GBG
Im Fall der Insolvenz des vorgemerkten Eigentümers gilt die Grundbuchsperre - entsprechend dem Zweck des § 13 IO, die Schmälerung der Insolvenzmasse betreffend die dazugehörenden Liegenschaften und bücherlichen Rechte zu verhindern - für alle Eintragungen gegen diesen. Der Insolvenzverwalter ist berechtigt und legitimiert, gegen eine der Grundbuchsperre des § 13 IO widersprechende grundbücherliche Eintragung vorzugehen.

