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Insolvenz des bücherlich vorgemerkten Eigentümers

EvidenzblattJudikaturMartina Weixelbraun-MohrÖJZ 2026/42ÖJZ 2026, 168 - 169 Heft 3 v. 10.2.2026

§ 13 IO; § 95 GBG

Im Fall der Insolvenz des vorgemerkten Eigentümers gilt die Grundbuchsperre - entsprechend dem Zweck des § 13 IO, die Schmälerung der Insolvenzmasse betreffend die dazugehörenden Liegenschaften und bücherlichen Rechte zu verhindern - für alle Eintragungen gegen diesen. Der Insolvenzverwalter ist berechtigt und legitimiert, gegen eine der Grundbuchsperre des § 13 IO widersprechende grundbücherliche Eintragung vorzugehen.

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