§§ 14, 228, 411 ZPO; § 42 Abs 6 GmbHG
Feststellungsklagen über die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses einer KG müssen auch dann sämtliche Gesellschafter auf Kläger- oder Beklagtenseite als notwendige Streitgenossen erfassen, wenn im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde, dass nur die Ges geklagt werden kann. Die Gesellschafter bilden sowohl auf Klags- als auch auf Beklagtenseite jeweils eine einheitliche Streitpartei.

