§ 165 Abs 1, 2 StGB; § 212 Z 2, § 258 Abs 2 StPO
Die Sachverhaltsannahme, dass die Vortat für den Täter der Vortat trotz Vermengung einen Vermögensbestandteil in dem von § 165 Abs 7 StGB bezeichneten Ursachenzusammenhang erbracht hat, setzt auf der Begründungsebene einen rein rechnerischen Nachweis nicht voraus.

