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Bestrafung eines faktischen Geschäftsführers gleich einem Schuldner

EvidenzblattJudikaturThomas HaslwanterÖJZ 2026/146ÖJZ 2026, 493 - 494 Heft 8 v. 13.5.2026

§§ 156, 157, 161 Abs 1 StGB

Schädigt der Täter Gläubiger des von ihm als faktischer Geschäftsführer geleiteten Unternehmens durch Handlungen iSd § 156 Abs 1 StGB, so verwirklicht er nicht das Tatbild des § 157 StGB, sondern jenes des § 156 (Abs 1 oder 2) StGB iVm § 161 Abs 1 StGB.

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