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Anklageüberschreitung bei geänderter Beteiligungsform

EvidenzblattJudikaturThomas HaslwanterÖJZ 2026/144ÖJZ 2026, 489 - 490 Heft 8 v. 13.5.2026

§§ 262, 281 Abs 1 Z 8 StPO

Hinsichtlich der Beteiligungsform ist der Angekl - in analoger Anwendung des § 262 StPO - über jede Abweichung von der Anklage in einer dem Schutzzweck dieser Bestimmung entsprechenden Weise zu informieren.

Bei geänderter Beteiligungsform erfordert die prozessordnungskonforme Darstellung von Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 8 StPO keine Darlegung einer Verletzung von Verteidigungsrechten, weil die Plausibilität einer (möglichen) anderen Verteidigungsstrategie auf der Hand liegt.

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