§ 924 ABGB; § 11 VGG
Will sich der Übernehmer auf die widerlegliche Gesetzesvermutung berufen, hat er die (nunmehrige) Mangelhaftigkeit der Sache und das Hervorkommen des Mangels innerhalb der Frist von sechs Monaten zu beweisen. Die Vermutungsregel des § 11 Abs 1 VGG greift auch dann, wenn offenbleibt, ob ein nachgewiesener technischer Defekt der Sache allenfalls auf Bedienungsfehler nach Übergabe zurückzuführen ist.

