§ 18 Abs 4 ECG aF; § 13 Abs 3 ECG
Der Auskunftsanspruch eines Dritten nach § 18 Abs 4 ECG aF, § 13 Abs 3 ECG hat nach Wortlaut und Zweck der gesetzlichen Regelung die Übermittlung der Namen und Adressen von konkreten Nutzern zum Gegenstand. Das Klagebegehren hat sich daher auf die konkreten Nutzer zu beziehen, deren Namen und Adressen der Kläger wissen will, und diese bestimmt zu bezeichnen. (FN 1)

