§ 1008 ABGB
Eine Spezialvollmacht muss unzweideutig erkennen lassen, dass sie zum Abschluss des betreffenden Geschäfts ermächtigt. Damit die Vollmacht auf das Geschäft selbst lautet, muss das abzuschließende Geschäft, für welches die Vollmacht erteilt wurde, individualisierbar sein. Das Erfordernis einer Spezialvollmacht ist daher nicht erfüllt, wenn die Vollmacht von ihr erfasste Rechtsgeschäfte nur abstrakt auflistet.