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Spezialvollmacht und Änderung der Stiftungserklärung

EvidenzblattJudikaturAndrew AnnerlÖJZ 2025/97ÖJZ 2025, 305 - 306 Heft 5 v. 13.3.2025

§ 1008 ABGB

Eine Spezialvollmacht muss unzweideutig erkennen lassen, dass sie zum Abschluss des betreffenden Geschäfts ermächtigt. Damit die Vollmacht auf das Geschäft selbst lautet, muss das abzuschließende Geschäft, für welches die Vollmacht erteilt wurde, individualisierbar sein. Das Erfordernis einer Spezialvollmacht ist daher nicht erfüllt, wenn die Vollmacht von ihr erfasste Rechtsgeschäfte nur abstrakt auflistet.

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