§ 16 WEG
Für die Frage der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts ist auf die privatrechtliche Einigung der Wohnungseigentümer (idR im Wohnungseigentumsvertrag) abzustellen. Haben die Parteien eine unspezifische Geschäftsraumwidmung vorgenommen, so können grundsätzlich nur solche Änderungen abgewehrt werden, die die Grenzen des Verkehrsüblichen überschreiten.