§ 113b JN; §§ 5, 26 IPRG; § 195 ABGB
Das schweizerische Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (chIPRG) nimmt hinsichtlich des anzuwendenden materiellen Rechts die Verweisung nach § 26 Abs 1 iVm § 9 Abs 1 IPRG nicht an, sondern nimmt eine Rückverweisung auf das am Ort des Wohnsitzes oder Aufenthalts geltende Recht vor, welches die zuständigen ausländischen (hier österr) Behörden anzuwenden haben.