§ 87 GBG
Das notarielle Beglaubigungsregister (bzw das Vermerkblatt) hat lediglich eine beweissichernde und standesinterne Kontrollfunktion und bildet daher keine Eintragungsgrundlage für einen bestimmten Verbücherungsakt.
5 Ob 80/24m
§ 87 GBG
Das notarielle Beglaubigungsregister (bzw das Vermerkblatt) hat lediglich eine beweissichernde und standesinterne Kontrollfunktion und bildet daher keine Eintragungsgrundlage für einen bestimmten Verbücherungsakt.
5 Ob 80/24m