Primär abhängig von der Schwere eines Finanzvergehens ist für dessen Ahndung entweder das Gericht oder die Finanzstrafbehörde zuständig. (FN ) Die Frage nach der Zuständigkeit zur Durchführung eines Finanzstrafverfahrens ist nicht zuletzt aufgrund der beiden zentralen Abgrenzungskriterien (subjektive Tatseite, Höhe des strafbestimmenden Wertbetrags) nicht immer einfach zu beantworten, erst recht nicht in einem frühen Ermittlungsstadium. Oftmals ergibt sich die Gerichtszuständigkeit erst, nachdem in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren bereits umfassende Ermittlungen angestellt wurden. Angesichts dessen geht dieser Beitrag ua der Frage nach, wie eine sich ergebende Unzuständigkeit im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren wahrzunehmen ist und wie der Wechsel vom verwaltungsbehördlichen ins gerichtliche Finanzstrafverfahren erfolgt. (FN ) Darüber hinaus werden auch die Auswirkungen dieses Verfahrenswechsels auf die Verjährungshemmung einer näheren Betrachtung unterzogen.