In einer Entscheidung über eine Grundrechtsbeschwerde wies der OGH erstmals darauf hin, dass der Verwendung bestimmter Ergebnisse, die durch eine Nachrichtenüberwachung eines anderen EU-Mitgliedstaats betreffend in Österreich aufhältige Personen erlangt wurden, bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen ein unbedingtes Beweisverwendungsverbot aus § 55d Abs 7 EU-JZG entgegenstehen könnte. Dieses Verwendungsverbot könnte weitreichende Konsequenzen für Fälle haben, in denen Ergebnisse einer Überwachung verschlüsselter Nachrichten durch ausländische Behörden in österr Strafverfahren verwendet werden. Allerdings verneinten der OGH und das OLG Linz in späteren Entscheidungen das Vorliegen aller Voraussetzungen des Beweisverwendungsverbots aus § 55d Abs 7 EU-JZG im Zusammenhang mit Fällen der Überwachung des Krypto-Messenger-Dienstes "SkyECC".