Art 5, 6, 82 DSGVO; §§ 12, 29 DSG
Die Rechtsansicht, dass es außerhalb des Schutzzwecks datenschutzrechtlicher Bestimmungen liege, wenn im Wege einer Datenschutzverletzung Schadenersatz für eine berechtigt verweigerte VersLeistung vom Verantwortlichen einer Datenverarbeitung begehrt werde, ist nicht korrekturbedürftig.