§ 5 GenG; § 879 Abs 1 ABGB; § 29 Abs 2 MRG
Die Satzung einer Genossenschaft kann die Entrichtung eines für alle Mitglieder nach den gleichen Grundsätzen zu berechnenden Eintrittsgeldes (einer Beitrittsgebühr) vorsehen. Dabei ist auf die Gleichbehandlung aller Beitrittswerber Bedacht zu nehmen und eine Differenzierung nach sachlichen Kriterien zwischen unterschiedlichen Personengruppen zulässig.