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Morgengabe nach islamischem Recht

EvidenzblattJudikaturRichard HargassnerÖJZ 2025/69ÖJZ 2025, 231 - 234 Heft 4 v. 18.2.2025

§ 1232 ABGB aF

Der Umstand, dass die Morgengabe (arabisch: mahr) auf dem islamischen Glauben beruht oder in islamischen Gewohnheiten wurzelt, ändert nichts daran, dass es sich um eine Morgengabe iSd § 1232 (iVm § 1217) ABGB aF handelt.

Die Verpflichtung des Mannes oder des Bräutigams, seiner Gattin eine Morgengabe zu geben, muss der Form nach mittels eines Ehepakts übernommen werden.

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