§ 1232 ABGB aF
Der Umstand, dass die Morgengabe (arabisch: mahr) auf dem islamischen Glauben beruht oder in islamischen Gewohnheiten wurzelt, ändert nichts daran, dass es sich um eine Morgengabe iSd § 1232 (iVm § 1217) ABGB aF handelt.
Die Verpflichtung des Mannes oder des Bräutigams, seiner Gattin eine Morgengabe zu geben, muss der Form nach mittels eines Ehepakts übernommen werden.