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Einander widersprechende Gerichtsstandsvereinbarungen nach Art 25 EuGVVO 2012

EvidenzblattJudikaturJörg ZiegelbauerÖJZ 2025/68ÖJZ 2025, 228 - 231 Heft 4 v. 18.2.2025

Art 25 Abs 1 EuGVVO 2012

Liegen mehrere ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen vor, die miteinander kollidieren und lässt sich dieser Widerspruch nicht auflösen, ist anzunehmen, dass überhaupt keine wirksame Vereinbarung vorliegt, weil es am Konsens fehlt.

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