§ 83 GmbHG
Für eine Zurechnung der "Leistung" iSd § 83 GmbH ist nach dem OGH ausreichend, dass die Zuwendung des Vermögensguts einer Gesellschaft bewusst (namens der Gesellschaft) auf einer Handlung einer Person beruht, die diese Zuwendung als eine (wenn auch etwa auf einem nicht wirksamen Rechtsgeschäft beruhende) Leistung namens der Gesellschaft auffassen lässt.