Gem § 2 Z 3 lit a sublit aa Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) (FN ) ist der Stifter wirtschaftlicher Eigentümer (wE) einer Privatstiftung. Nach stRsp zum Privatstiftungsgesetz (PSG) kann der Stifter nach Entstehung der Stiftung nicht mehr auf seine Stifterstellung verzichten. (FN ) Sehr wohl ist aber ein Verzicht auf sämtliche Stifterrechte möglich. (FN ) Der nachfolgende Beitrag widmet sich der Frage, ob der Stifter trotz Verzichts auf seine Stifterrechte immerwährend als wE der Privatstiftung anzusehen ist oder ob der Begriff des Stifters im WiEReG telelogisch zu reduzieren ist. (FN )