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Bildnisschutz und mehrere Schädiger

EvidenzblattJudikaturAndrew AnnerlÖJZ 2025/234ÖJZ 2025, 755 - 757 Heft 12 v. 20.8.2025

§ 89 UrhG

§ 89 UrhG normiert entgegen § 1302 ABGB selbst bei fahrlässiger Nebentäterschaft und abgrenzbaren Kausalbeiträgen eine Solidarhaftung der (mehreren) Täter.

6 Ob 32/25m

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