§ 89 UrhG
§ 89 UrhG normiert entgegen § 1302 ABGB selbst bei fahrlässiger Nebentäterschaft und abgrenzbaren Kausalbeiträgen eine Solidarhaftung der (mehreren) Täter.
6 Ob 32/25m
§ 89 UrhG
§ 89 UrhG normiert entgegen § 1302 ABGB selbst bei fahrlässiger Nebentäterschaft und abgrenzbaren Kausalbeiträgen eine Solidarhaftung der (mehreren) Täter.
6 Ob 32/25m