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Zur Verjährung des Schadenersatzanspruchs gegenüber einer juristischen Person

EvidenzblattJudikaturRichard HargassnerÖJZ 2025/233ÖJZ 2025, 753 - 755 Heft 12 v. 20.8.2025

§ 1489 ABGB

Die dreißigjährige Frist des § 1489 ABGB gilt nur gegenüber dem Verbrecher selbst, nicht aber gegen Dritte. Demnach lösen von Funktionären oder Erfüllungsgehilfen ausgeübte strafbare Handlungen juristischen Personen gegenüber die 30-jährige Verjährungsfrist nicht aus.

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