§ 1168a ABGB
"Offenbar" iSd § 1168a ABGB ist eine unrichtige Anweisung, ein untauglicher Stoff oder eine sonstige Gefahr des Misslingens des Werks aus Gründen in der Bestellersphäre, wenn der Unternehmer dies nach der von ihm zu erwartenden Sachkenntnis - nach dem objektiven Maßstab des § 1299 ABGB - erkennen konnte.