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Anwendbares Recht gegenüber Diensteanbietern nach dem ECG

EvidenzblattJudikaturAndrew AnnerlÖJZ 2025/231ÖJZ 2025, 748 - 750 Heft 12 v. 20.8.2025

§ 20 Abs 1, § 22 ECG

§ 20 Abs 1 ECG enthält für Eingriffe in das (allgemeine) Persönlichkeitsrecht eine Sachnormverweisung auf die materiellen Rechtsvorschriften des Niederlassungsstaats. § 22 ECG ist als Ausnahmeregelung grds eng auszulegen.

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