§ 226 ZPO
Liegt der Zeitraum, für den ein Leistungsbegehren erhoben wird, in der Vergangenheit, fehlt es dem Kläger an dem für die gerichtliche Geltendmachung jedes Anspruchs erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
9 Ob A 7/25g
§ 226 ZPO
Liegt der Zeitraum, für den ein Leistungsbegehren erhoben wird, in der Vergangenheit, fehlt es dem Kläger an dem für die gerichtliche Geltendmachung jedes Anspruchs erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
9 Ob A 7/25g