§§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 StPO (Art 5 Abs 3 MRK; Art 5 Abs 1 PersFrG)
Unabhängig von der Frage der Verhältnismäßigkeit der UHaft erachtet der OGH in stRsp das Grundrecht auf pers Freiheit verletzt, wenn er nach Maßgabe eigener Beweiswürdigung zum Ergebnis kommt, dass die Gerichte nicht iSd § 177 Abs 1 StPO alles ihnen Mögliche zur Abkürzung der Haft unternommen haben.