Die längste Zeit haben höchstrichterlich abgesegnete Bearbeitungsgebühren zum Standardrepertoire der österr Kreditwirtschaft gehört. Der OGH hat in einem Verbandsprozess jüngst aber eine spektakuläre 180°-Wende hingelegt und die Zulässigkeit von Kreditbearbeitungsgebühren in Zweifel gezogen. Mit 6 Ob 87/24y liegt nunmehr die erste Entscheidung des OGH in einem Individualverfahren vor. Sie äußert sich allerdings nicht im Meritum, sondern zur Zuständigkeit: Demnach fallen Rückabwicklungsansprüche wegen angeblich unwirksam vereinbarter Bearbeitungsgebühren unter § 51 Abs 1 Z 1 JN und sind daher in der Kausalgerichtsbarkeit abzuhandeln - ein unerwarteter Nebenschauplatz im Streit um Kreditbearbeitungsgebühren, der wegen seiner potentiellen Implikationen ganz allgemein Aufmerksamkeit verdient.

