Der VfGH hob das in Kärnten für den Karfreitag angeordnete Veranstaltungsverbot (§ 8 Abs 3 K-VAG) mit Erk v 11. 12. 2024, G 110/2024 als verfassungswidrig auf. Er verlangte, dass der Gesetzgeber die kollidierenden Grundrechtspositionen - Religionsfreiheit einerseits und Erwerbs- und Kunstfreiheit andererseits - im Rahmen einer Interessenabwägung in einen angemessenen Ausgleich zu bringen hat. Diesen Vorgaben entsprach die Regelung nicht. Die Aufhebung erfolgte dann allerdings wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Beitrag nimmt kritisch zur Begründung des VfGH Stellung. (FN )